VI. Kantonale Steuern
46 Einkommen. Massgeblicher Zeitpunkt der Einkommenserzielung bzw. des Zufliessens von Einkommen. - Verkauf von Geschäftsvermögen. Der Erlös fliesst grundsätzlich mit dem Erwerb der Forderung zu. Ausnahmen bei unsicherer Forderung und wenn die Buchführung, von den Steuerbehörden anerkannt, nach der "Ist-Methode" erfolgt (Erw. 2/a,b). - Die "Misch-Methode" liegt näher bei der "Soll-Methode" als bei der "Ist-Methode" und rechtfertigt keine Ausnahme vom Grundsatz, dass schon der Forderungserwerb einkommensbildend ist (Erw. 2/d).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 28. November 2002 in
Sachen H.P. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts.
Aus den Erwägungen
2. a) Gemäss § 22 StG ist das gesamte Einkommen jeder Art
steuerbar. Darunter fallen auch Gewinne aus der Veräusserung von
Geschäftsvermögen (Abs. 1 lit. b). Die steuerliche Abrechnung er-
folgt, wenn ein Wirtschaftsgut endgültig aus dem Geschäftsvermö-
gen ausscheidet, sei dies durch Verkauf durch Überführung ins
Privatvermögen (Walter Koch, in: Kommentar zum Aargauer Steuer-
gesetz, Muri/BE 1991, § 22 N 227).
b) aa) Das Gesetz gibt keine Auskunft darüber, wann dem Steu-
erpflichtigen Einkünfte zugeflossen sind. In Rechtsprechung und
Lehre hat sich der Grundsatz herausgebildet, dass ein Einkommen
dann als erzielt gilt, wenn der Steuerpflichtige Leistungen verein-
nahmt auf solche einen festen Rechtsanspruch erwirbt, über den
er auch tatsächlich verfügen kann. In der Regel wird bereits der For-
derungserwerb als einkommensbildend betrachtet. Vorausgesetzt ist
also ein abgeschlossener Rechtserwerb, der Forderungs- Eigen-
tumserwerb sein kann, während eine blosse Anwartschaft der
Erwerb einer bedingten Forderung nicht genügen. Von diesem
Grundsatz wird abgewichen, wenn die Forderung unsicher ist, so
wenn ein Kaufpreisschuldner zahlungsunfähig nicht zahlungs-
willig ist. In solchen Fällen wird die Realisierung des Einkommens
erst mit der Erfüllung des Anspruchs angenommen (StE 2000,
B 23.41 Nr. 3, Erw. 2/a; B 72.13.1 Nr. 2 Erw. 2/b/ff; AGVE 1976,
S. 168 ff.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel
2001, Art. 16 N 18, 21 f.; Markus Reich, in: Kommentar zum
schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a [DBG], Basel/Genf/München
2000, Art. 16 N 34 ff., je mit weiteren Hinweisen).
Auf den Erlös aus der Veräusserung von Grundstücken entsteht
in der Regel mit Vertragsabschluss ein fester Anspruch. Dieser stellt
den steuerbaren Einkommenszugang dar. Aus diesem Grund hängt
die Besteuerung nicht von der Vertragserfüllung, d.h. der Eigen-
tumsübertragung mittels Eintragung der Handänderung im Grund-
buch ab. Massgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt der öffentlichen
Beurkundung, die gemäss Art. 216 Abs. 1 OR beim Grundstückkauf
den Vertragsschluss erst gültig macht (StE 1992, B 21.2 Nr. 6,
Erw. 3/b = ASA 61/1992-93, S. 669; Locher, a.a.O., Art. 18 N 75,
86). Die Fälligkeit der Gegenleistung spielt dabei keine Rolle,
ebenso wenig wie der Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und
Schaden (vgl. zum Ganzen VGE II/11 vom 3. Februar 1998 in Sa-
chen J.J., S. 5 f.).
bb) Der Forderungserwerb ist dann nicht massgebend, wenn ein
freierwerbender Steuerpflichtiger in seinen Büchern nur die Kassen-
eingänge aufzeichnet und die Steuerbehörden diese sog. "Ist-Me-
thode" akzeptieren. In diesen Fällen wird auf den Zeitpunkt der Bu-
chung des Zahlungseinganges abgestellt (StE 2000, B 23.41 Nr. 3,
Erw. 2/a mit Hinweisen; Locher, a.a.O., Art. 18 N 70; Reich, a.a.O.,
Art. 16 N 36, Art. 18 N 23).
c) Mit der am 21. Dezember 1998 erfolgten öffentlichen Beur-
kundung des Kaufvertrags entstand dem Beschwerdeführer ein obli-
gatorischer Anspruch gegen den Käufer auf Bezahlung des Kauf-
preises. Damit erwuchs ihm nach dem Gesagten ein fester Rechtsan-
spruch, ungeachtet der auf den 4. Januar 1999 festgelegten Fälligkeit
und dem auf den Zeitpunkt des Grundbucheintrags fixierten Über-
gang von Nutzen und Schaden. (...) Es bestehen keine Anzeichen
dafür, dass es sich um eine unsichere Forderung handelte.
d) Während nach der "Ist-Methode" die Ermittlung des Ge-
schäftsergebnisses durch Abrechnung nach den vereinnahmten Ent-
gelten erfolgt (erfasst werden alle Zahlungseingänge und -ausgänge)
und die Bilanzierung der ausstehenden Forderungen entfällt, werden
bei der "Soll-Methode" alle Forderungen (unter Einschluss der Gut-
haben am Ende des Jahres) zum Einkommen gerechnet, die während
des Geschäftsjahres fakturiert worden sind, und die angefangenen
Arbeiten am Ende des Rechnungsjahres in ein Inventar aufgenom-
men. Eine Mischform dieser beiden Methoden ("Misch-Methode")
erfasst Einnahmen und Ausgaben auf Grund der Zahlungen im Be-
messungszeitraum; die Veränderungen der Debitoren und der an-
gefangenen Arbeiten werden nicht einzeln und exakt erfasst, aber
Ende Jahr auf Grund einer Schätzung erfolgswirksam berücksichtigt
(Koch, a.a.O., § 22 N 73a ff.; Locher, a.a.O., Art. 18 N 63 ff.; vgl.
auch StE 2000, B 23.41 Nr. 3).
Gemäss den Jahresabschlüssen der letzten Jahre wurden in den
Konten 6000 und 6200 die Honorarerträge aus der Geschäftstätigkeit
nach Massgabe der Zahlungseingänge erfasst, dazu aber in Konto
1050 stets Debitorenguthaben verbucht und ... die angefangenen
Arbeiten in Konto 1080 jeweils auf Ende Jahr bewertet. Damit wurde
entgegen der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung nicht ein-
heitlich nach Zahlungseingängen und -ausgängen verbucht, sondern
das Geschäftsergebnis vielmehr auf Grund der "Misch-Methode" er-
fasst. Diese liegt näher bei der "Soll-Methode" (nur dass die Abgren-
zung bezüglich der Debitorenguthaben und des Werts der angefange-
nen Arbeiten nicht exakt, sondern mittels Schätzung erfolgt), wes-
halb sich die Beschwerdeführer für den ausserordentlichen Ertrag aus
dem Grundstückverkauf nicht auf die "Ist-Methode" berufen können,
zumal selbst bei der reinen "Ist-Methode" Korrekturen im Einzelfall
nötig sind, wenn die damit eröffneten Möglichkeiten zur Erlangung
materiell nicht gerechtfertigter Steuerersparnisse eingesetzt werden
(Koch, a.a.O., § 22 N 73c).